Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 165 Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/165#abs-1 (1) Zum Schutz von Arbeitskräften im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 145 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/165#abs-2 (2) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern, kann die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitskräfte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/165#abs-3 (3) Der nach § 145 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes zur Anmeldung Verpflichtete hat bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 145 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Personen zur Beratung hinzuzuziehen, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Dies gilt nicht, wenn der zur Anmeldung Verpflichtete selbst die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.